AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen MS Tontechnik und seinen Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von MS Tontechnik in Anspruch nehmen (nachfolgend Mieter genannt). Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote von MS Tontechnik sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch MS Tontechnik bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax) Form.

2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung und endet mit dem Tage der Rückgabe der gemieteten Geräte und Gegenstände. Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden. Ein angebrochener Tag wird als voller Tag berechnet.


§ 3 Gewährleistung und Haftung

MS Tontechnik verpflichtet sich die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe erfolgt im Lager von MS Tontechnik. Eine Anlieferung erfolgt gegen Berechnung der Kosten. MS Tontechnik ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.


§ 4 Pflichten des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte und Gegenstände von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung es einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte und Gegenstände.

2. Die Mietsache ist pfleglich zu behandel und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache berechtigt MS Tontechnik zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.

3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Spannungsquelle zur Nutzung der Mietanlagen zur Sorgen. Für Schäden an der Mietsache die durch Ausfälle der Spannungsquelle jeglicher Art (auch Blitzschlag), sowie Spannungsschwankungen entstehen, hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar ohne dass der Mieter die Sachmängel vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet MS Tontechnik den Mangel unverzüglich zu melden. Der Mieter sichert MS Tontechnik zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben.
Werden Gegenstände ungeordnet zurückgegeben, wird der zeitliche Aufwand zur Sortierung bzw. herstellen der Ordnung von MS Tontechnik zusätzlich abgerechnet. Ungeordnete Gegenstände können mit dem Zeitaufwand den MS Tontechnik zum ordnen benötigt abgerechnet werden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte und Gegenstände. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangen Glühlampen oder anderen Gegenständen, einschließlich Kleinteilezubehör, hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten.

4. Die vereinbarte Mietzeit ist einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist der Mieter verpflichtet MS Tontechnik unverzüglich zu informieren. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist der vereinbarte Mietpreis für den jeweiligen Gegenstand oder das jeweilige Gerät, Netto ohne Abzüge oder Rabatten zu entrichten. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet MS Tontechnik den durch die Überschreitung entstandenen Schaden bzw. Umsatzverlust zu ersetzen.


§ 5 Gewährleistungsansprüche des Mieters

Die Gewährleistungsansprüche des Mieters setzen voraus, das der Mieter die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übernahme gem. § 4, Ziffer 1, überprüft hat und der Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Liegt ein Mangel vor, so ist MS Tontechnik nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt. Ist MS Tontechnik zum Austausch oder zur Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen. Die Gewährleistungsansprüche des Mieters im Übrigen sind ausgeschlossen.


§ 6 Untervermietung / Weitergabe

Eine Untervermietung oder Weitergabe der Geräte aus dem Gewahrsam des Mieters ist dem Mieter nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet! Erfolgt eine Untervermietung oder eine unzulässige Weitergabe an Dritte ohne Genehmigung unserer Seite, ist MS Tontechnik berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Mietvertrag zu kündigen.


§ 7 Veranstaltungen

Wird zwischen den Parteien für eine Veranstaltung vereinbart, dass MS Tontechnik die Funktion der Mietsachen überwacht hat MS Tontechnik die hierfür erforderlichen Rechte. Insbesondere 
1. kann MS Tontechnik die Anlage abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn für die körperliche Unversehrtheit der anwesenden Personen eine Gefahr besteht oder wenn bei Open Air Veranstaltungen durch das Wetter die Anlage gefährdet ist.

2. kann MS Tontechnik die Anlage abschalten, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage, bzw. Technik gefährden. Wird gem. den vorstehenden oder ähnlichen Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, deshalb Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, gegen MS Tontechnik herzuleiten.

3. können unsere Beschallungsanlagen Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15 905 Teil 5 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren.


§ 8 Veranstaltungen Allgemein

1. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, das die Bühne sowie das FOH mit den dafür zulässigen Absperrgittern und Sicherheitspersonal abgesichert wird.
Personen aus dem Publikum, ohne vorheriger Absprache mit MS Tontechnik, ist das Betreten der Bühne und dem abgesperrten Bereich untersagt. Bei verstoß ist MS Tontechnik berechtigt die Technik abzuschalten und abzubauen. Der Mieter ist nicht berechtigt, deshalb Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, gegen MS Tontechnik zu stellen.

2. Es muss gewährleistet sein dass das FOH bzw. die Geräte zum Steuern der Technik wie Mischpult, Lichtpult usw. mittig der Bühne in einem Abstand von 10 Metern bis maximal 30 Metern positioniert werden können. Ist dies nicht möglich kann MS Tontechnik eine Erschwerniszulage von 25% auf den vereinbarten Betrag fordern. Desweiteren kann nicht sichergestellt werden das der Mix optimal eingestellt werden kann.

3. Für Schäden von mitgebrachten Equipment von anderen Personen, wie z.B. Monitore, In Ear monitoring, Mikrofonen trägt MS Tontechnik keine Haftung oder Schadensersatz.

4. Wird die Technik von Dritten bedient die nicht MS Tontechnik angehören, Haftet der Veranstalter für Schäden die durch die Bedienung Dritter zu Stande kommen. MS-Tontechnik ist bei Fehlbedienung wie z.B. Rückkopplung durch Dritte berechtigt einzugreifen um weitere Fehlbedienung und dadurch Schäden zu unterbinden..


§ 9 Schadensersatz

1. Der Haftungsausschluss gilt auch für die Schadensersatzansprüche des Mieters, so für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt für jegliche Art von Folgeschäden; ausgenommen vom Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von MS Tontechnik beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von MS Tontechnik ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von MS Tontechnik.

2. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z. B. Videoprojektoren, Farbwechslern, computergesteuerten Scheinwerfern usw.) ohne Fachpersonal von MS Tontechnik wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund- und höhe.

3. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE zu sorgen. Ferner ist das Leihmaterial grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten gelten alle unter § 5 genannten Haftungsbeschränkungen.


§ 10 Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist MS Tontechnik auf Verlangen nachzuweisen.

Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt MS Tontechnik die Versicherung gegen Berechnung der Kosten. (Werden auf dem Angebot extra ausgewiesen!)


§ 11 Preise / Zahlungen

1. Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. MS Tontechnik behält sich vor, die Preisliste jederzeit ohne Ankündigung zu verändern.

2. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 30 Tagen vor Veranstaltungs- oder Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 20 % der vereinbarten Gebühren zu zahlen.

3. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 10 Tagen vor Veranstaltungs- oder Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50 % der vereinbarten Gebühren zu zahlen.

4. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 3 Tagen vor Veranstaltungs- oder Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 80 % der vereinbarten Gebühren zu zahlen.

5. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Mieters kann MS Tontechnik ohne besonderen Nachweis, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung stellen. Sonstige Ansprüche von MS Tontechnik bleiben unberührt. 

6. Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.


§ 12 Eigentumsvorbehalt

Handelsware bleibt bis zu vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von MS Tontechnik.


§ 13 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.


§ 14 Schlussbestimmungen

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MS Tontechnik und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. 

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Braunschweig.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt. 

4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


Preise von MS Tontechnik verstehen sich in EURO. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum vorbehalten. 


MS Tontechnik
Mirko Schubert
Am Stadtweg 2
38312 Cramme
Tel. +49 (0)151 70 88 48 90

Share by: